Anzeigen gegen Impfärzte wegen Körperverletzung

Der Verein »Kinderrechte Jetzt« hat eine neue Strafanzeige gegen Impfärzte formuliert, die als Vorlage dienen soll. »Kinderrechte Jetzt« bittet um eine Welle von Strafanzeigen, um etwas in Bewegung zu setzen. Denn: »Es geht nur, wenn es viele machen und sich nicht auf andere verlassen.«

 

Text: Jürgen Müller, Vorstand »Kinderrechte Jetzt«

In den letzten Monaten wurde deutlich, dass es in kaum einem Fall der sogenannten Impfung gegen das Coronavirus zu einer wirksamen Aufklärung gekommen sein kann. Eine nicht hinreichende Aufklärung jedoch hat zur Folge, dass eine wirksame Einwilligung in eine Körperverletzung nicht vorliegen kann und somit in manchen Fällen – wie dem hier zur Anzeige gebrachten – eine tausendfache Körperverletzung vorliegt. Da vor diesem Hintergrund der Verdacht besteht, dass massive strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, stelle ich hiermit

 

Strafanzeige

wegen Körperverletzung und allen in Betracht kommenden Delikten gegen Dr. Volker Eissing, geschäftsansässig…

 

In einem Artikel im Online-Auftritt der Neuen Osnabrücker Zeitung mit dem Titel »Dr. Volker Eissing: Empfehle Corona-Impfung heute nicht mehr« vom 29. Januar 2024 schildert Herr Dr. Eissing, dass er am Tag in seiner Praxis bis zu 1.000 Patienten gegen Corona geimpft habe. Für ein wirksames Aufklärungsgespräch wird oftmals von einem Zeitbedarf von 30 Minuten pro Patient berichtet. Selbst wenn in der Praxis am Tag 12 Stunden geimpft worden sein sollte, was bei dem erheblichen finanziellen Anreiz durchaus vorstellbar ist, würde dies bedeuten, dass mehrere Dutzend Impfärzte in der Praxis durchgehend am Werk waren. Da dies als ausgeschlossen angesehen wird, bedeutet es auf der anderen Seite, dass in diesem Fall schon überhaupt nicht der Wille vorhanden gewesen sein kann, überhaupt nur aufklären zu wollen. Es scheinen eindeutig andere Motive im Vordergrund gestanden zu haben. Aus dem Artikel, der der Strafanzeige als ANLAGE 1 beigefügt ist:

 

»In der Praxis von Mediziner Dr. Volker Eissing am Papenburger Obenende wurden bis zu 1000 Corona-Schutzimpfungen am Tag verabreicht. Vier Jahre nach dem ersten Corona-Fall in Deutschland sieht der Hausarzt – mit dem Wissen von heute – den Impfmarathon kritisch…

 

In diesem Zuge erklärte er, dass seine Praxis in der Lage sei, „problemlos jeden Tag 1000 Leute zu impfen“. Dafür gab es teils scharfen Gegenwind – auch aus Medizinerkreisen…

 

Binnen dreieinhalb Monaten wurden im Sommer 2021 nach Angaben des Arztes rund 17.600 Menschen geimpft.«

 

Oder anders ausgedrückt: In gut 3 Monaten hat Herr Dr. Eissing gut 500.000 Umsatz gemacht.

 

»Drei Jahre nach Auftakt der bundesweiten Impfkampagne räumen immer mehr Experten ein, die Nebenwirkungen der Impfungen unterschätzt zu haben. Erkrankungen, die auch in der Praxis von Volker Eissing bekannt sind. „Es gibt eine unglaublich lange Liste an Schäden. Angefangen von Thrombosen, Lungenembolien, Muskelentzündungen oder Gelenkentzündungen im Sinne einer rheumaähnlichen Erkrankung“, listet der 63-Jährige einige Bespiele auf. Auch explosionsartige Ausbrüche der Haut, die nicht rückläufig seien, Atembeschwerden sowie chronische Ermüdungszustände nach Impfungen und nicht durch Coronainfektionen seien aufgetreten. „Zu beweisen, dass all das Impfschäden sind, ist aber sehr schwer“, weiß der Allgemeinmediziner.«

 

»In dem Moment, wo ihm und seinem Praxisteam deutlich geworden sei, dass die Impfung nach seinen Worten entgegen den Aussagen der Politik ganz erhebliche Probleme und Nebenwirkungen bereitet haben, habe er das Impfmanagement weit zurückgezogen. „Wir impfen heute nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten. Wenn wir danach gefragt werden, empfehlen wir die Impfung nicht.“«

 

Der Bundesgesundheitsminister musste mittlerweile einräumen, dass es eine erhebliche Zahl an schwerwiegenden Nebenwirkungen gibt. Und selbst im Paul-Ehrlich-Institut, das bisher nicht dadurch auffiel, die Bevölkerung vor schädlichen Wirkungen der sogenannten Impfung zu bewahren, musste man eine Zahl an Todesfällen einräumen, die man vor 2021 niemals akzeptiert hätte. Dabei sind die Nebenwirkungen, die schweren Nebenwirkungen und die massiven Impfschäden noch gar nicht aufgezählt. Ebenso wenig die massive Untererfassung. Denn um all das soll es hier nicht gehen, angesichts von tausenden Körperverletzungsdelikten, die ausreichen, um eine Strafe zu verhängen, deren Vollzug nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und die zum Entzug der Aprobation führen muss. Der Arzt selbst wird zudem wissen beziehungsweise wird es sich aus den Unterlagen ermitteln lassen, in welcher Zahl und Intensität bei den von ihm Gespritzten schwere Nebenwirkungen und massive Impfschäden aufgetreten sind. Im Zentrum dieser Strafanzeige stehen die einfachen Körperverletzungsdelikte auf Grund unzureichender Aufklärung.

 

Rechtliche Einordnung

Die rechtliche Einordnung nimmt auszugsweise Bezug auf einen Artikel des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte und wird weiter ergänzt. ANLAGE 2.

 

Strafbarkeit des impfenden Arztes

Objektiver Tatbestand: Zunächst ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei ärztlichen Heileingriffen beziehungsweise Präventiveingriffen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen, immer um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt.

 

Wie schwerwiegend die Körperverletzung ist, hängt davon ab, ob die Impfung neben­wirkungsfrei bleibt – dann handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, den kleinen »Pieks« eben – oder, ob es zu Nebenwirkungen kommt. Wenn es zu gravieren­den Nebenwirkungen kommen sollte, kann im Einzelfall auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB oder sogar der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB verwirklicht sein. Zu denken wäre auch an eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen) oder § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwen­dung eines gefährlichen Werkzeugs, hier der Spritze), wobei die Rechtsprechung aller­dings letztere Tatbestandsvariante bei ordnungsgemäßer Handhabung durch geschul­tes Personal verneint. Letzteres könnte jedoch fraglich sein, da in Deutschland entgegen der ärztlichen Kunst nicht aspiriert wurde. Da vorliegend jedoch die einfache Körperverletzung im Fokus steht, kommt es hierauf nicht an.

 

Nur ergänzend: Bei fehlendem Vorsatz (dazu unten), aber einer Verletzung der Sorgfaltspflicht kom­men eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht.

 

Subjektiver Tatbestand: Bei allen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten handelt es sich um sogenannte Er­folgsdelikte. Der Begriff des Erfolgs ist hier nicht positiv konnotiert, im Gegenteil: ge­meint ist die Folge, also das Ergebnis der Tathandlung, nämlich die körperliche Miss­handlung, die Gesundheitsschädigung bzw. der Tod des Opfers.

 

Bei reinen Vorsatzdelikten wie der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung muss sich der Vorsatz des Täters auch auf diesen Taterfolg beziehen. Nun bedeutet Vorsatz, anders als im allgemeinen Sprachgebrauch, nicht etwa gezieltes oder plan­mäßiges Vorgehen. Es genügt die Kenntnis der Tathandlung, hier des »Pieksens« und der Tatfolgen (kognitives Element) und der Wille zu ihrer Verwirklichung (voluntatives Element). Dabei wird dieser Wille von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn der Täter die Tatfolgen billigend in Kauf nimmt, und zwar selbst dann, wenn sie ihm eigentlich unerwünscht sind. Hieraus wird ersichtlich, dass die Schwelle der straf­rechtlichen Anforderungen an einen Vorsatz nicht sehr hoch liegt.

 

Der Vorsatz des Arztes ist jedenfalls hinsichtlich des »Piekses« fraglos gegeben.

 

Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch Einwilligung

Angesichts der oben genannten im Raum stehenden Straftaten kommt der Frage der Einwilligung entscheidende Bedeutung zu. Ist die Einwilligung wirksam, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und damit auch die Strafbarkeit des Arztes. Eine Einwilligung kann aber nur dann wirksam sein, wenn der Patient die nötige Einsichtsfähigkeit hat, die Entscheidung auf einem freien Willensentschluss beruht und er Wesen und Tragweite des Eingriffs erkennt und abschätzen kann. Alle drei Voraussetzungen sind bei der Einwilligung in die Covid-19-Impfung höchst problematisch. Der freie Willensentschluss stand durch eine Angstkampagne und Nudging sowie durch das mögliche Erkaufen von Freiheitsrechten schon zu Beginn der Impfkampagne in Frage, wurde später jedoch durch ein 2G-Regime mit Nötigung und teilweiser Verpflichtung noch weiter ausgehebelt. Hier soll es jedoch primär um die Frage der Aufklärung gehen.

 

Wirksame Aufklärung?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält daran fest, daß jeder Eingriff in die körperliche oder gesundheitliche Befindlichkeit des Patienten – sei er behandlungsfehlerhaft oder frei von einem Behandlungsfehler – als Verletzung des Behandlungsvertrages und als rechtswidrige Körperverletzung zu werten ist, wenn er sich nicht im konkreten Fall durch eine wirksame Zustimmung des Patienten gerechtfertigt erweist (Karlmann Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Auflage, Seite 169 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Umfang und der Genauigkeitsgrad der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs (Karlmann Geiß, a.a.O., Seite 171). Dies besagt: Je weniger dringlich sich der Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für den Patienten darstellt, desto weitergehend ist das Maß und der Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Auf­klärung dann besonders umfassend sein, wenn der Eingriff nicht vital indiziert ist. Hier bedarf es einer detaillierten, für den Laien verständlichen Darlegung des Für und Wider.

 

Umfang und Intensität der Aufklärung lassen sich dabei nicht abstrakt festlegen; sie sind an der jeweils konkreten Sachlage auszurichten, und zwar sowohl an der konkreten medizinischen Behandlung wie am konkreten Patienten, unter Berücksichtigung seiner speziellen beruflichen und privaten Lebensführung (patientenbezogene Aufklärung).

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt das Maß aufklärungspflichtiger Risiken von dem unmittelbaren Nutzen abhängen, den der Eingriff für den Patienten hat.

 

Bei einer vorbeugenden Impfung ist jede (!) – auch relativ unwahrscheinliche – Eventualität aufklärungsbedürftig.

 

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient Wesen, Bedeu­tung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit, in seinen Grundzügen erkannt hat.

 

Selbst bei lange etablierten konventionellen Impfungen muss nach der Rechtspre­chung auch über solche Gefahren aufgeklärt werden, die äußerst selten auftreten. Erst recht muss dies für die neuartigen Covid-19-Impfstoffe gelten.

 

Die Aufklärung hat in einem Aufklärungsgespräch zu erfolgen. Dies war insbesondere in Impfzentren nach dutzenden Schilderungen der Abläufe dort nicht der Fall, sondern es beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aushändigung des Aufklärungsbogens und die Unterzeichnung des Anamnesebogens, in dem der Impfling ankreuzte, dass er über die Möglichkeit (!) einer zusätzlichen mündlichen Beratung informiert worden sei. Es verhält sich jedoch genau anders herum: Die Aufklärung muss gemäß § 630e BGB mündlich durch eine qualifizierte Person erfolgen. Nur ergänzend kann auf einen Aufklärungsbogen Bezug genommen werden. Zudem dürfte die Aufklärung unmittelbar vor dem Pieks mit einer derart neuartigen Technologie nicht in dem Maße ausreichend sein, dass eine wohlüberlegte Abwägung durch den Impfling erfolgen konnte.

 

Aufsehen erregte in der juristischen Literatur ein Aufsatz über ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Arzneien von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Carlos A. Gebauer und der Professorin für Strafrecht an der Universität Regensburg Katrin Gierhake in der NJW 2023, 2231. Darin werden die Voraussetzungen für eine wirksame Impfaufklärung dezidiert dargestellt. Der Aufsatz ist als Anlage 3 beigefügt. Auf diesen nehme ich vollinhaltlich Bezug und mache ihn – um ihn nicht in der Anzeige selbst vollständig wörtlich wiedergeben zu müssen – zum Kern der Aufklärungsthematik. Es wird allein dadurch schon evident, dass eine hinreichende Aufklärung vorliegend nicht stattgefunden haben kann. Insbesondere wird anheim gestellt, besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass es sich um eine sog. Neulandmethode handelt und an die Aufklärung über eine derart neue medizinisch-technische Methode erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Keinesfalls darf eine Verharmlosung (»nebenwirkungsfreier Pieks«) stattfinden. Die Unsicherheiten über Risiken bei Neulandmethoden und hier bei einem unter erheblichen Erleichterungen lediglich bedingt zugelassenen Medikament sind höher und müssen dem Patienten klar kommuniziert werden.

 

In einem zweiten Schritt soll also beleuchtet werden, ob wenigstens dieser Aufklärungsbogen die erforderlichen Informationen enthielt. Denn dies dürfte vorliegend das Wesentliche gewesen sein, was den Impflingen an Information zuteil wurde.

 

Aufklärungsbogen

Die Aufklärungsbögen sind aus dieser Sicht nicht geeignet, eine hinreichende Aufklärung zu bewirken, da sie zum einen wesentliche Informationen nicht enthalten, hingegen Aussagen tätigen, die man schlicht nicht wissen konnte und die sich auch als falsch herausstellten. Der Aufklärungsbogen des RKI vom 11. Januar 2021 (Anmerkung: siehe pdf unten) ist als ANLAGE 4 beigefügt. Einzelne Aussagen sollen beispielhaft herausgegriffen werden:

 

»Im mRNA- Impfstoff gegen COVID-19 ist eine „Bauanleitung“ für einen einzigen Baustein des Virus (das sogenannte Spikeprotein) enthalten. Dieses Spikeprotein ist für sich alleine harmlos.«

 

Diese Aussage ist falsch. Das Spikeprotein ist exakt der Bestandteil des Virus, der im Körper großes Schadpotential hat. Warum ausgerechnet dieses toxische Protein gewählt wurde, das auch noch am stärksten von Mutationen betroffen ist, wurde in Teilen der Fachwelt von Anfang an heftig kritisiert.

 

»Die im Impfstoff enthaltene mRNA wird nicht ins menschliche Erbgut eingebaut, sondern im Körper nach einigen Tagen abgebaut. Dann wird auch kein Viruseiweiß mehr hergestellt.«

 

Diese Aussagen sind in mehrlei Hinsicht falsch. Zum Einen handelt es sich nicht um mRNA, sondern um modRNA, die so modifiziert wurde, damit sie eben nicht so schnell abgebaut wird, wie herkömmliche mRNA. Dafür gab es im Jahr 2023 den Medizinnobelpreis für Weissmann/Karikó.

 

Mittlerweile weiß man, dass die Spikeproduktion über lange Zeit aufrecht erhalten wird und zu Entzündungsreaktionen im Körper führt. Es wird also über einen unbestimmten Zeitraum im gesamten Körper und nicht nur an der Einstichstelle Spikeprotein produziert. Die richtige Aufklärung wäre gewesen, dass man keine Ahnung habe, wo überall im Körper und für welche Zeit Spikeproteine gebildet würden, weil dies nicht untersucht wurde. Es gibt zahlreiche dieser Sachverhalte von dieser Tragweite, die nicht nur im Aufklärungsgespräch Niederschlag hätten finden müssen, sondern wenn man unsere Rechtsgrundsätze und Verfahren aus der Zeit vor 2020 zu Grunde legt, schon im Frühjahr 2021 zu einem Stopp der Impfkampagne hätten führen müssen. Denn welcher Impfling hätte sich auf eine Aufklärung hin impfen lassen, die zugespitzt wie folgt lautet:

 

»Ich habe keine Ahnung, was ich Ihnen da spritze, was es genau bewirkt, wie lange es wirkt, in welcher Menge es wirkt, weil das ein ganz neues experimentelles gentechnisches Verfahren ist. Darf ich Ihnen diese Substanz trotzdem spritzen?«

 

Dass der Arzt gar nicht wissen konnte, wie das, was er spritzt, wirkt, wird schon allein deshalb evident, weil es massiv unterschiedliche Chargen an Impfstoffen gab, wie ein dänisches Team um Max Schmeling in einer Studie herausfand. ANLAGE 5.

 

Für Ärzte war es daher unmöglich, eine Aussage zur Wirkweise des konkret verabreichten Impfstoffs zu treffen. Mittlerweile wurde zudem festgestellt, dass die Impfstoffe mit erheblichen Mengen an DNA verunreinigt sind. ANLAGE 6.

 

Die Aussage, es könne kein Einbau ins menschliche Erbgut stattfinden, war daher ebenfalls unzulässig und ist es bis heute. In vitro-Versuche haben bereits das Gegenteil erwiesen und die Wahrscheinlichkeit, dass dies im Menschen möglich ist, ist sehr groß. Dies sind nur einige Kritikpunkte. Es gäbe Weiteres an den Aufklärungsbögen fundamental zu kritisieren. Jedoch wird davon ausgegangen, dass allein anhand dieser Beispiele evident ist, dass die Aufklärungsbögen selbst ungeeignet waren für eine Aufklärung. Im Gegenteil muss man sie in Teilen als irreführende Desinformation bezeichnen.

 

Ergänzend noch einmal der Hinweis auf Gebauer/Gierhake, dass die Neuartigkeit und Wirkweise der Methode dem Impfling eindeutig klar gemacht hätten werden müssen. Dies kann nur ein mündliches Gespräch in Ergänzung zu einem Aufklärungsbogen, der weit über das hätte hinausgehen müssen, was in den – teils fachlich sogar falschen – RKI-Bögen enthalten war.

 

Wie ein möglicher Aufklärungsbogen hätte aussehen müssen, hat die auf Pharmarecht und Medizinprodukterecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig in ihrem Buch »Die Corona-Verschwörung« dargelegt. Dort findet sich ab Seite 498 ein fiktiver Aufklärungsbogen (Anmerkung: siehe pdf unten), der dieser Anzeige als ANLAGE 7 beigefügt wird.

 

Fazit:

Dem Impfling hätte eindeutig klar gemacht werden müssen, dass es sich um ein neues, gentechnisches Verfahren handelt, das erstmalig flächendeckend am Menschen zum Einsatz kam. Es hätte ihm entgegen der verzerrten medialen Darstellung eine belastbare Risikoeinschätzung gegeben werden müssen, etwa dass die Infektionssterblichkeit der einer Grippe ähnelt und massiv vom Alter als größtem Risikofaktor abhängt. Das war auch beim RKI seit 2020 bekannt, wie die kürzlich freigeklagten RKI-Dokumente belegen. Zudem gab es nie eine flächendeckende Überlastung der Intensivstationen und im Jahr 2020 auch keine Übersterblichkeit. Der Impfstoff wurde nie auf krebserregende Wirkung getestet, ebensowenig auf erbgutverändernde Wirkung. All diese Unbekannten hätten dem Impfling mitgeteilt werden müssen. Dies ist wohl in so gut wie keinem Fall erfolgt.

 

Es ist evident, dass es in einem Fall, wie dem vorliegenden, mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zu einer wirksamen Aufklärung und damit auch nicht zu einer wirksamen Einwilligung gekommen sein kann. Auch in allen übrigen Fällen dürften wirksame Aufklärungsgespräche in der Gesamtzahl aller Fälle – Spritzen im dreistelligen Millionenbereich in Deutschland – eher Ausnahmeerscheinungen sein.

 

Für eine einfache Körperverletzung sieht § 223 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Dies gilt für jeden einzelnen Fall. Da der behandeln­de Arzt an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Patienten impfte, kommen auch entsprechend viele Taten in Betracht. Da es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von einer sogenannten Tatmehrheit gemäß § 53 StGB aus­zugehen, sodass eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB erfolgt. Im Ergebnis führt dies aber nicht zur Addition der Einzel­strafen (wie beispielsweise in den USA), sondern zur Erhöhung der sogenannten Ein­satzstrafe, also der Strafe, die für den schwersten Fall anzusetzen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Praxis verfährt oft in einer unausgesprochenen »Daumenregel« so, dass bei zwei Taten etwa die 1,5-fache Straf­höhe angesetzt wird. Bei einer Vielzahl von Taten bewegt man sich oft im Bereich zwi­schen dem 2-fachen bis 5-fachen derje­nigen Strafe, die nur wegen einer Tat verhängt worden wäre. Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren können nicht zur Bewäh­rung ausgesetzt werden (§ 56 StGB).

 

Wenn man nun in Betracht zieht, dass die Nebenwirkungen keineswegs so selten sind, wie dies immer wieder bis hin zur Nebenwirkungsfreiheit durch Karl Lauterbach suggeriert wurde, bekommt man eine ungefähre Vorstellung davon, in welch gigantischem Ausmaß hier strafbares Verhalten vorliegt.

 

Nachdem jahrelang Ärzte strafrechtlich verfolgt wurden, die ihre Patienten vor schädlichen Maßnahmen und einer Spritze, die sich nicht brauchten, nach dem Prinzip primum nil nocere schützten, wäre es nun an der Zeit, diesen Ermittlungseifer bei den Ärzten zu entwickeln, die dieses oberste ärztliche Prinzip hinter ihre finanziellen Interessen stellten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Müller, Vorstand

 

Die Anlagen gibt es hier.

 

 

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